BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates§ 5

§ 5Geheimhaltung

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Teilnehmer/innen an Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über Inhalt und Ergebnis der Beratungen verpflichtet. Davon ausgenommen ist die Berichterstattung an die entsendende oder beiziehende Institution.

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