BundesrechtVerordnungenSchutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

Schutzmaßnahmen für das Krankenpflegepersonal

In Kraft seit 15. April 1994
Up-to-date

§ 1

Diese Verordnung gilt für das Krankenpflegepersonal in Sonderkrankenanstalten für Alkohol- und Drogenkranke,

1. die nicht in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband stehen und

2. für die infolge Fehlens einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

§ 2

Arbeitnehmer im Sinne des § 1 werden in den Geltungsbereich des Artikel V der Novelle zum Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 473/1992, einbezogen, wenn sie in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechs Stunden unmittelbar Betreuungs- und Behandlungsarbeit für Patienten leisten, es sei denn, in diese Arbeitszeit fällt regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft.