BundesrechtVerordnungenAbfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

In Kraft seit 22. Januar 1994
Up-to-date

§ 1

Die Dienststellen der Justiz haben die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung über eine zentrale Stelle monatlich summarisch auf Grund der in den einzelnen Vergütungsstufen zurückgelegten Versicherungszeiten mit der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse abzurechnen.

§ 2

Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 66a Abs. 1 und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen.

§ 3

Die Überweisung für den Zeitraum von Jänner bis März 1994 hat spätestens bis zum 20. April 1994 zu erfolgen.