Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Vorwort
§ 1
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
2. Beginn und Ende der Anhaltung;
3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
5. die Bezeichnung der Justizanstalt.
§ 2
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.