Vorwort
Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:
1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;
2. Beginn und Ende der Anhaltung;
3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;
4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;
5. die Bezeichnung der Justizanstalt.
Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.