BundesrechtVerordnungenBestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

§ 1

Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

1. den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

2. Beginn und Ende der Anhaltung;

3. die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

4. die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

5. die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2

Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.