Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:
Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 204/2016)
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 1, BGBl. II Nr. 239/2017)
3. Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige ( Anlage III ).
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