(1) Die Daten haben zusätzlich zur Gesamtzahl der Beschäftigten den jeweiligen Frauen- und Männeranteil sowie – mit Ausnahme der in § 2 Z 3 und 4 und § 4 Z 4 und 5 genannten Daten – als weitere Untergliederung den jeweiligen ziffernmäßig und prozentuell aufgeschlüsselten Frauen- und Männeranteil nach Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen und diesen gleichzuhaltenden besoldungsrechtlichen Merkmalen auszuweisen.
(2) Alle Daten sind nach Dienstbehörden aufzugliedern.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden