BundesrechtVerordnungenDurchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

In Kraft seit 01. Juli 1993
Up-to-date

§ 4

01.01.2002

§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

N

--------------------------------------

K tief 1 K tief 2

-

n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

K K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

1. N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,

2. n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

-

3. n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,

4. K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,

5. K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).

Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.

§ 5

01.01.2002

§ 5. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 67/2001)

(3) In den Fällen des Anspruches auf Ausgleichszulage zu laufenden Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist die Ausgleichszulage bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren. Der weiter zu gewährende Betrag an Ausgleichszulage vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, das sich aus einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergibt. Als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne dieser Bestimmung gilt nicht:

1. die Erhöhung einer Leistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf Grund der Pensionsanpassung;

2. eine Minderung des Nettoeinkommens des Pensionsberechtigten, seines Ehegatten (seiner Ehegattin) oder des gegenüber dem Pensionsberechtigten Unterhaltspflichtigen (§§ 292 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, 149 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, 140 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes).

(4) In den Fällen des Anspruches auf Kinderzuschuß zu laufenden Pensionen (Renten), die gemäß Abs. 1 neu festgestellt werden, ist der Kinderzuschuß bei unverändertem maßgebenden Sachverhalt in der am 1. Juli 1993 gemäß Abs. 1 festgestellten Höhe weiterzugewähren.