Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:
1. Arsen und seine Verbindungen,
2. Beryllium und seine Verbindungen,
3. Chrom III-chromate,
4. Benzol,
5. Benzidin und seine Salze,
6. Ethylenoxid,
7. 2-Naphthylamin,
8. Nickel und seine Verbindungen,
9. Vinylchlorid,
10. Zinkchromat sowie
11. Asbest.
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