BundesrechtVerordnungenNachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen§ 4

§ 4Gesundheitsschädliches Einwirken von inhalativen Schadstoffen

In Kraft seit 23. Januar 1993
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Eine gesundheitsschädliche Einwirkung im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 8 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt bei als Arbeitsstoff im Betrieb vorhandenen inhalativen Schadstoffen mit krebserregenden Eigenschaften in jeder nachweisbaren Konzentration in der Arbeitsraumluft vor. Als solche Schadstoffe gelten:

1. Arsen und seine Verbindungen,

2. Beryllium und seine Verbindungen,

3. Chrom III-chromate,

4. Benzol,

5. Benzidin und seine Salze,

6. Ethylenoxid,

7. 2-Naphthylamin,

8. Nickel und seine Verbindungen,

9. Vinylchlorid,

10. Zinkchromat sowie

11. Asbest.

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