Vergleichbarkeit im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn
1. bei Überwiegen von konvektivem Wärmeaustausch das Klimasummenmaß eine Effektivtemperatur von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
2. bei konvektivem Wärmeaustausch und gleichzeitiger Wärmestrahlungsbelastung ab einer Strahlungsintensität von mehr als 50 Watt/m 2 die korrigierte Effektivtemperatur, bestimmt über die Globetemperatur, einen Wert von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
3. bei überwiegender Wärmestrahlungsbelastung ab 348 Watt/m 2 Wärmestromdichte der Zeitanteil dieser Belastung an der Gesamtarbeitszeit 30%, ab 580 Watt/m 2 20% und ab 870 Watt/m 2 10% beträgt.
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