Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Vorwort
Art. 1
In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
1. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
2. im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2006)
5. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,
6. im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.