BundesrechtVerordnungenOrthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

In Kraft seit 01. März 1992
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ARTIKEL I

Art. 1 § 1 Sachleistungen

(1) Die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln ist in einer der jeweiligen technischwissenschaftlichen Entwicklung entsprechenden, dauerhaften und den Bedürfnissen des Beschädigten angepaßten Ausführung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu gewähren.

(2) Körperersatzstücke

1. Künstliche Glieder mit Zubehör, einschließlich Prothesenhandschuhen;

2. bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich eine wasserfeste Prothese für Beinamputierte, für Doppel-Oberschenkelamputierte zusätzlich auch ein Paar Kurzprothesen;

3. Künstliche Augen;

4. Kosmetische Ersatzstücke;

5. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

6. Perücken oder teilweiser Haarersatz;

(3) Orthopädische Hilfsmittel

1. Stützapparate, Bandagen;

2. bei nachgewiesenem Bedarf zusätzlich ein wasserfester Stützapparat;

3. Sitz- und Lagerungshilfen;

4. Modelleinlagen, bei Beinamputierten und Trägern von Beinstützapparaten für den nichtbeschädigten Fuß;

5. orthopädische Zurichtung an Normalschuhen;

6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen oder durch Modelleinlagen erreicht werden kann. Wahlweise sind anstelle von orthopädischen Schuhen serienmäßig gefertigte Spezialschuhe beizustellen, wenn dies als orthopädische Hilfe ausreicht;

7. bei entsprechender Schädigung zusätzlich ein Paar orthopädische Schuhe in leichter Ausführung für den Hausgebrauch;

8. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke, Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige Gehhilfen;

9. Hilfsmittel für Einhänder und solchen gleichzuhaltenden Personen, insbesondere Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen, Stielbürsten;

10. Zughaken und Greifzangen;

11. handbetriebene Rollstühle (für den Haus- und Straßengebrauch) mit erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann und der Beschädigte in der Lage ist, den Rollstuhl zu benutzen;

12. elektrisch betriebene Rollstühle, sofern ein Beschädigter einen handbetriebenen Rollstuhl nicht selbst bedienen kann. Elektrisch betriebene Rollstühle dürfen bauartbedingt nicht mehr als 10 km/h erreichen.

(4) Andere Hilfsmittel

1. Brillen und Schutzbrillen für Blinde und Lichtempfindliche, Sehhilfen für Sehbehinderte;

2. Hilfsmittel zur Umwandlung von optischen in akustische oder taktile Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Sehbehinderte darauf angewiesen ist;

3. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

4. Hörapparate oder andere Schallverstärker für Hörbehinderte, einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel;

5. Hilfsmittel zur Umwandlung von akustischen in für Hörbehinderte wahrnehmbare Informationen einschließlich Zubehör und erforderlicher Betriebsmittel, wenn der Hörbehinderte darauf angewiesen ist;

6. Stumpfstrümpfe, Trikotschlauchbinden, Gummistrümpfe;

7. Handschuhe (Woll- oder Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder Stockträger und Benützer von Rollstühlen; Arbeitshandschuhe für verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

8. je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte (Hörbehinderte, Blinde, Sehbehinderte, Hirnverletzte und Gebrechliche);

9. Hilfsmittel zur Durchführung der Körperreinigung, Körperpflege, zur Verrichtung der Notdurft, insbesondere Haltegriffe, Badebrett, Badewannensitz, Badelifter, Badewannenlifter;

Warmwasserduschen und/oder Trockner für Toiletten;

10. Stomaversorgung und Inkontinenzhilfen;

11. für Querschnittgelähmte und Beschädigte mit gleichzuachtenden Zuständen sowie dauernd oder fast ständig Bettlägrige alle die Pflege erleichternden Hilfsmittel, wenn der ärztliche Sachverständige die Notwendigkeit befürwortet; insbesondere auch Spezialbetten, Trapezträger, wenn die Umrüstung des Bettes als Hilfe nicht ausreicht;

12. sonstige Hilfsmittel, die für Behinderte entwickelt worden oder für sie besonders geeignet sind, wenn der Beschädigte darauf angewiesen ist.

Art. 1 § 2 Umfang der Ausstattung

(1) Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.

(2) In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen

Körperersatzstücke nach § 1 Abs. 2 Z 1, 3 und 4,

orthopädische Hilfsmittel nach § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 6,

Krücken oder Stützkrücken wenn der Beschädigte auf deren Gebrauch dauernd angewiesen ist,

Handschuhe für Benützer von handbetriebenen Rollstühlen.

(3) Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.

(4) Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.

(5) Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

Art. 1 § 3 Wiederherstellung und Erneuerung, Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar geworden sind; die Erneuerung erfolgt nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Schuhen sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten für

1. Beinprothesen 6 Jahre

Armprothesen ............................................................................ 5 Jahre

2. Orthopädische Schuhe (ausgenommen solche für den Hausgebrauch), serienmäßig gefertigte Spezialschuhe 3 Jahre

3. Prothesenhandschuhe

a) aus Wolle 3 Monate

b) aus Leder 6 Monate

4. Handschuhe

a) gefütterte Wollhandschuhe 6 Monate

b) aus Leder für Krückenträger und Benützer von handbetriebenen Rollstühlen 1 Jahr

c) aus Leder für Beschädigte mit verstümmelten oder gelähmten Händen, Blinde, Stockträger 2 Jahre

5. Modelleinlagen 1 1/2 Jahre

6. Krücken, Stützkrücken 3 Jahre

7. Krankenstöcke 2 Jahre

8. Rollstühle 5 Jahre

9. Hörapparate oder andere Schallverstärker 5 Jahre

Art. 1 § 4 Kostenersatz und Zuschüsse zu Kosten

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sind zu ersetzen, sofern sie in einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser Gegenstände stehen.

(2) Zur festen Installation der behinderungsgerechten Sanitärausstattung gemäß § 1 Abs. 4 Z 9 sind die notwendigen Kosten zu ersetzen.

(3) Beschädigten ist

1. für die Ausstattung des eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem automatischen Getriebe oder einer ähnlichen Vorrichtung ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren,

und

2. für andere Sonderausstattungen, die Änderung der Bedienungseinrichtungen, für die Beschaffung und den Einbau von Zusatzgeräten am eigenen mehrspurigen Kraftfahrzeug, ein Zuschuß zu den Kosten bis zur Höhe von 1 431,65 Euro zu gewähren.

(4) Ein Zuschuß zu den Kosten der in Abs. 3 genannten Leistungen setzt voraus, daß diese wegen der Dienstbeschädigungsfolgen erforderlich sind und von der Behörde vorgeschrieben werden.

(5) Nach Bewilligung eines Zuschusses gemäß Abs. 3 entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Bewilligung frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die wegen Neubeschaffung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges erforderliche behinderungsgerechte Ausstattung dieses Fahrzeuges.

(6) Die unter Abs. 3 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Art. 1 § 5 Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen

(1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 4 905,42 Euro, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 7 361,76 Euro; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch.

(3) Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 10 Euro, anzupassen.

Art. 1 § 6 Führhunde

(1) Der Blinde (§ 19 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152) muß nach fachmännischem Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch, grober Vernachlässigung oder Mißhandlung kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen. Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung und Pflege des Führhundes während der Pflege des Blinden in einer Krankenanstalt und während einer erweiterten Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957) des Blinden zu ersetzen.

ARTIKEL II

Art. 2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1992 in Kraft.