Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Vorwort
Art. 1
In den Bereichen folgender Zentralausschußbereiche können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 bzw. Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
1. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten ein Bediensteter,
(Anm.: Z 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2006)
4. im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung zwei Bedienstete,
5. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an allgemeinbildenden höheren Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
6. im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
7. im Bereich des Zentralausschusses für die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ein Bediensteter.