BundesrechtVerordnungenVereinfachung des Meldewesens und Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung der Leistungsbezieher nach dem AlVG 1977§ 2

§ 2

In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date

Das Arbeitsmarktservice hat Beiträge zur Krankenversicherung im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 auf der Grundlage der Monatserfolgsnachweisungen des Bundes zu übermitteln. Die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse hat bis zum Ende des Ermittlungsmonates zu erfolgen.

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