Zur Sicherstellung der zweckmäßigsten Art der An- und Abmeldung der nach Maßgabe des § 1 in der Unfallversicherung Teilversicherten und zur Sicherstellung des Beitragseinzuges kann zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise