BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Januar 1989
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Altaussee, Steiermark;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Altenmarkt bei Sankt Gallen, Steiermark;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ardning, Steiermark;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Aussee, Steiermark;

5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;

6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bretstein, Steiermark;

7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;

8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbachwald, Steiermark;

9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;

10. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;

11. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;

12. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Haus, Steiermark;

13. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;

14. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pruggern, Steiermark;

15. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, Steiermark;

16. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;

17. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ramsau am Dachstein, Steiermark;

18. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;

19. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schönberg-Lachtal, Steiermark;

20. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Sankt Nikolai im Sölktal und Großsölk, Steiermark;

21. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;

22. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Vordernberg, Steiermark;

23. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Wildalpen und Palfau, Steiermark;

24. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sankt Johann am Tauern, Steiermark;

25. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;

26. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Admont, Steiermark;

27. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Hieflau, Johnsbach, Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde Admont, Steiermark;

28. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß, Oberösterreich;

(Anm.: Z 29 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 435/2001)

30. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;

31. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;

32. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Predlitz-Turrach, Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.