Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Altaussee, Steiermark;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Altenmarkt bei Sankt Gallen, Steiermark;
3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ardning, Steiermark;
4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Aussee, Steiermark;
5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;
6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bretstein, Steiermark;
7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;
8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbachwald, Steiermark;
9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;
10. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;
11. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;
12. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Haus, Steiermark;
13. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;
14. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pruggern, Steiermark;
15. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, Steiermark;
16. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;
17. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ramsau am Dachstein, Steiermark;
18. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;
19. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schönberg-Lachtal, Steiermark;
20. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Sankt Nikolai im Sölktal und Großsölk, Steiermark;
21. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;
22. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Vordernberg, Steiermark;
23. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Wildalpen und Palfau, Steiermark;
24. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sankt Johann am Tauern, Steiermark;
25. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;
26. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
27. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Hieflau, Johnsbach, Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
28. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß, Oberösterreich;
(Anm.: Z 29 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 435/2001)
30. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;
31. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;
32. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Predlitz-Turrach, Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.