§ 1 — Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
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In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Dorfgastein, Salzburg;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Großarl, Salzburg.
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