Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;
2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Maishofen, Salzburg;
3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Unken, Salzburg;
4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Salzburg;
5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bramberg am Wildkogel, Salzburg;
6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Saalbach, Salzburg;
7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, Salzburg;
8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig, Salzburg;
9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.