BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Grünau im Almtal, Oberösterreich;

2. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Maishofen, Salzburg;

3. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Unken, Salzburg;

4. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Neukirchen am Großvenediger, Salzburg;

5. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bramberg am Wildkogel, Salzburg;

6. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Saalbach, Salzburg;

7. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Gilgen am Wolfgangsee, Salzburg;

8. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Mühlbach am Hochkönig, Salzburg;

9. die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gries im Sellrain, Tirol.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1986 in Kraft.