BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. April 1984
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;

14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;

15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;

16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;

(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 856/1992)

18. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;

19. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;

20. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;

(Anm.: Z 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)

22. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;

23. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.