Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sölden;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gramais;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Holzgau;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Elmen;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Söll;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Außervillgraten;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Spiss;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Jerzens;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Sigmund im Sellrain;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Axams;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kramsach;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Veit im Defereggen;
14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Schwaz;
15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wildschönau;
16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Vomp;
(Anm.: Z 17 aufgehoben durch BGBl. Nr. 856/1992)
18. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Obernberg;
19. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Wiesing;
20. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Mayrhofen;
(Anm.: Z 21 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)
22. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Gemeinde Längenfeld;
23. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Assling.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1984 in Kraft.