Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Waidring;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Absam;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Finkenberg;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rum;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bichlbach;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.