BundesrechtVerordnungenEinbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Januar 1985
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Waidring;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Absam;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Finkenberg;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rum;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bichlbach;

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.