BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Februar 1984
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;

14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;

15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;

16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;

17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in Kraft.