Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) des Landes Tirol einbezogen:
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Fieberbrunn;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Imst;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Westendorf;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2003)
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Telfes im Stubai;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Inzing;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pill;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Höfen;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pettneu am Arlberg;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nesselwängle;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Brandberg;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde St. Jakob i. Defereggen;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ischgl;
14. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schwendau;
15. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kals am Großglockner;
16. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Achenkirch;
17. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Heiterwang.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1984 in Kraft.