BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Mai 1983
Up-to-date

§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.