Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kaltenbach;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Stans;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Silz;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Eben am Achensee;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tannheim;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Nauders;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kappl;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Götzens;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ötz;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Berwang.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.