Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;
2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;
3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;
4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;
5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;
6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;
7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;
8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;
9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;
10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;
11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;
12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;
13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.