BundesrechtVerordnungenEinbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

In Kraft seit 01. Januar 1983
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§ 1

In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gnadenwald;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommissionen der Landeshauptstadt Innsbruck;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fiss;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ellmau;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde St. Johann in Tirol;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pfunds;

7. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Prägraten;

8. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Kitzbühel;

9. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Tulfes;

10. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ehrwald;

11. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Virgen;

12. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Lermoos;

13. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Fügenberg.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.