(1) Die Verordnung ist mit Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1983 anzuwenden.
(2) Mit Ablauf des Beitragszeitraumes Dezember 1982 wird die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. März 1982, BGBl. Nr. 159, aufgehoben.
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