Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
§ 1
In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannter Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
1. Auf Antrag des Landes Vorarlberg die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes;
2. auf Antrag der Oberösterreichischen Landes-Rettungsflugwacht die Mitglieder dieser Vereinigung;
3. auf Antrag des Arbeiter-Samariter-Bundes Österreichs, Bundesorganisation, die Mitglieder dieser freiwilligen Rettungsgesellschaft;
4. auf Antrag der Österreichischen Höhlenrettung, Bundesleitung, die Mitglieder dieser freiwilligen Rettungsgesellschaft;
5. auf Antrag des Hospitaldienstes Souveräner Malteser-Ritter-Orden, Großpriorat Österreich, die Mitglieder dieser Vereinigung, soweit er im Sinne einer freiwilligen Rettungsgesellschaft tätig wird.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft.