Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
Art. 1
Auf Antrag des Landes Salzburg werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) dieses Landes in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen.