Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Vorwort
Art. 1
Auf Antrag der Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien werden mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände) der Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Wien, in diesem Land die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren „Breitenlee“ und „Süßenbrunn“, in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einbezogen.