BundesrechtVerordnungenLeistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

Leistungsbeurteilungsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Lehrer

In Kraft seit 10. Mai 1979
Up-to-date

§ 1

Diese Verordnung findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bundeslehrer und Erzieher an den dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unterstehenden Schulen und Schülerheimen und auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer Anwendung.

§ 2

Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze;

2. erzieherisches Wirken;

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten, bei den Berufsschulen überdies mit den Lehrberechtigten;

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand, Abteilungsvorstand, Kustos) im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, bzw. im Sinne entsprechender landesgesetzlicher Bestimmungen, sowie der administrativen Aufgaben.

§ 3

Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1 der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 40 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes der von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften Beauftragte, bezüglich des § 2 Z 2 bis 4 der Schulleiter.

§ 4

Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher werden folgende Merkmale für die Erstellung der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung festgelegt:

1. erzieherisches Wirken;

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage;

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern, mit den Lehrern der Schüler sowie mit den Erziehungsberechtigten;

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben sowie der administrativen Aufgaben.

§ 5

Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes bzw. nach entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch § 2 zu berücksichtigen.