BundesrechtVerordnungenGeldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMV

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMV

In Kraft seit 09. Juni 1978
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Art. 1

Geldstrafen und Geldbußen, die nach § 52 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz über Beamte aus den Planstellenbereichen des Bundesministeriums für Verkehr und der Post- und Telegraphenverwaltung verhängt worden sind, sind für „Freiwillige Aufwendungen für Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zu Gunsten von Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung“ zu verwenden.