BundesrechtVerordnungenGeldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF

Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF

In Kraft seit 01. Januar 1978
Up-to-date

§ 1

(1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.

(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,

§ 2

Diese Verordnung tritt gemäß § 144 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am 1. Jänner 1978 in Kraft.