Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMF
§ 1
(1) Die von Beamten des Finanzressorts eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/50004, Post 8810, des Bundesministeriums für Finanzen zu verrechnen.
(2) Gleich hohe Beträge sind alljährlich zu Lasten des Ansatzes 1/50226, Post 7662, an das Sozialwerk für Ressortbedienstete des Bundesministeriums für Finanzen für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten zu überweisen,
§ 2
Diese Verordnung tritt gemäß § 144 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes am 1. Jänner 1978 in Kraft.