Pauschalvergütung für den Dienstplan und einer Aufwandsentschädigung für den rechtskundigen Dienstes bei Bundespolizeibehörden
§ 1
Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von 18,9 €.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 27. April 1973, BGBl. Nr. 226, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
§ 2 In-Kraft-Treten
§ 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 392/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.