Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Berei
§ 2Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit a
§ 3Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn
§ 4(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jede
§ 5(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in K
§ 6Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtssp
Vorwort
§ 1
Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.
§ 2
Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,12 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,87 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,62 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,49 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,43 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,91 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,68 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,54 vH,
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 0,90 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,70 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,50 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,40 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,35 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,75 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,56 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,43 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 37,5 vH als Überstundenzuschlag.
§ 3
Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für eine Stunde:
1. für die ersten sechs Stunden:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,49 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 1,17 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,83 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,66 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,57 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 1,22 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,91 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegte Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,71 vH,
2. für die sechs Stunden übersteigende Zeit:
a) für Beamte der Verwendungsgruppen A1 und A 1,21 vH,
b) für Beamte der Verwendungsgruppen A2 und B 0,95 vH,
c) für Beamte der Verwendungsgruppen A3 und C 0,67 vH,
d) für Beamte der Verwendungsgruppen A 4, A 5, D, P 2 und P 3 0,54 vH,
e) für Beamte der Verwendungsgruppen A7 und E 0,46 vH,
f) für Beamte der Verwendungsgruppen E1 und W1 0,99 vH,
g) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von sechs Jahren, E2a und W2 0,75 vH,
h) für Beamte der Verwendungsgruppen E2b, sofern die im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit noch nicht sechs Jahre beträgt, E2c und W3 0,58 vH,
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Von diesen Hundertsätzen gelten 50 vH als Überstundenzuschlag.
§ 4
(1) Für die Abgeltung nach den §§ 2 und 3 ist jeder Journaldienst unbeschadet des Datums von Beginn und Ende als Einheit anzusehen.
(2) Für Bruchteile von Stunden gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Journaldienstzulage.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1973, BGBl. Nr. 254, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Der Titel sowie § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
§ 6
Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen gelten für weibliche und männliche Bedienstete gleichermaßen.