BundesrechtVerordnungenPauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date

§ 1

Den unter § 1 der Verordnung der Bundesregierung vom 10. Dezember 1974, BGBl. Nr. 799, fallenden Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan in der Höhe von 6.01 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Mai 1973, BGBl. Nr. 240, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.