BundesrechtVerordnungenB-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

B-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

In Kraft seit 01. Januar 1976
Up-to-date

§ 1

Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.