B-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs
Vorwort
§ 1
Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.