§ 45 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft — Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gliederung
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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