§ 45 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft — Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gliederung
7. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen
§ 45 Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft
Rückverweise
Wird eine Frau in die Funktion des Vorsitzenden eines in dieser Verordnung genannten Organes der Arbeitnehmerschaft gewählt, so trägt sie die Bezeichnung „Vorsitzende“.
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