§ 44 Revision — Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gliederung
6. ABSCHNITT Zentralbetriebsratsfonds
§ 44 Revision
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.
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