§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds — Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gliederung
1. ABSCHNITT Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
§ 4 Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
Rückverweise
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Vorsitzende des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355).
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