§ 28 Enthebung der Rechnungsprüfer — Betriebsratsfonds-Verordnung 1974
Gliederung
4. ABSCHNITT Rechnungsprüfer
§ 28 Enthebung der Rechnungsprüfer
Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen. Die Abstimmung ist geheim mittels Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
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