BundesrechtVerordnungenBetriebsratsfonds-Verordnung 1974§ 21

§ 21Wahl

In Kraft seit 17. August 1974
Up-to-date

(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, in Betrieben (Arbeitnehmergruppen) mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde, zu erfolgen.

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