BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften§ 9

§ 9Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

In Kraft seit 01. Juli 1974
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