BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat§ 8a

§ 8aBeginn der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date

Die Mitgliedschaft der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat beginnt mit der Mitteilung der Entsendung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates durch den Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses).

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