BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat6. ABSCHNITT Bezeichnung weiblicher Funktionäre von Organen der Arbeitnehmerschaft§ 32c

§ 32c 

In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 32c — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat | GesetzeFinden.at