BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG§ 29

§ 29 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses

In Kraft seit 01. Juli 1974
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§ 29 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat | GesetzeFinden.at