BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG§ 23

§ 23Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der gewählten Arbeitnehmervertreter

In Kraft seit 01. August 1987
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