BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG§ 20

§ 20Wahl der Arbeitnehmervertreter durch die Mitglieder der Betriebsräte der beherrschten Unternehmen

In Kraft seit 01. August 1987
Up-to-date