BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat3. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat eines herrschenden Unternehmens gemäß § 110 Abs. 6 ArbVG§ 19

§ 19Entsendung und Abberufung der Arbeitnehmervertreter durch den Zentralbetriebsrat des herrschenden Unternehmens

In Kraft seit 01. Dezember 1993
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