BundesrechtVerordnungenEntsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat2. ABSCHNITT§ 15g

§ 15gBeginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

In Kraft seit 01. Januar 2018
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§ 15g Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat | GesetzeFinden.at