§ 15e Durchführung der Entsendung — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Gliederung
2. ABSCHNITT
§ 15e Durchführung der Entsendung
Rückverweise
Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.
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