§ 15 — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Gliederung
2. ABSCHNITT
§ 15
Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden auf
1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
3. die Österreichische Postsparkasse,
4. Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
5. Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung.
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