§ 14 Auskunftspflicht der Gesellschaft — Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Gliederung
1. ABSCHNITT Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften
§ 14 Auskunftspflicht der Gesellschaft
Der Vorstand der Gesellschaft sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrates sind verpflichtet, dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) alle zur Durchführung der Entsendung oder Abberufung der Arbeitnehmervertreter erforderlichen Auskünfte zu geben. Der Vorstand hat insbesondere jede auf Beschluß der Hauptversammlung beruhende Änderung der Zahl der von der Hauptversammlung zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieder unverzüglich dem Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuß) schriftlich mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden