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Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken
§ 3
§ 3
In Kraft seit 01. Dezember 1972
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§ 3 — Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des höheren Bibliotheksdienstes, Akademische Restauratoren an Bibliotheken sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken
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Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1972 in Kraft.
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